Samstag, 24. Oktober 2009

Nochmals was zum Thema Bilderklau im Internet

Habe da zum Thema Bilderklau eine Interessante Zuschrift eines Rechtsanwaltes bekommen...möchte sie euch nicht vorenthalten.

Bilderklau ist bei Fotografen immer ein Thema und vielleicht sucht der ein oder andere ja mal einen Anwalt.

Die Zuschrift

Wir sind zwar nicht die Kanzlei, die Herrn Welke so erfolgreich vertritt, aber dieser Beitrag zum Thema Bilderklau könnte dennoch für die Leser dieses Blogs von Interesse sein:

Vorgehen bei Bilderklau


Problemstellung

Urheberechtsverletzungen an Werbefotografien im Internet sind ein sehr verbreitetes Übel. Sie sind nicht nur ärgerlich, sondern stellen für die Rechteinhaber wie Fotografen, Agenturen und deren Kunden ein ernsthaftes Problem dar. Die verbreitete Unsitte bei Online-Händlern, aufwändige Werbeaufnahmen ohne Erlaubnis ungefragt und vor allem kostenlos in den eigenen Webshop zu integrieren, kostet Fotografen und Bildagenturen potentielle Aufträge. Aus der Erfahrung bei der Betreuung urheberechtlicher Fälle, bei denen die unrechtmäßige Verwendung von Werbefotos und Werbepräsentationen verfolgt wird, wurde deutlich, dass viele Händler keinerlei Unrechtsbewusstsein zeigen. Offenbar hat sich die Meinung durchgesetzt, dass man kein Geld für eine Leistung auszugeben braucht, die im Internet ebenso gut gratis zu haben ist. Dieses Phänomen beklagt die Musikindustrie seit Jahren mit Blick auf die illegalen Internettauschbörsen. Sie geht daher konsequent gegen diesen Missstand vor.

Diejenigen Händler, die eigens Werbefotos erstellen lassen, müssen oftmals sehr schnell feststellen, dass ihre Bilder binnen kurzer Zeit von Wettbewerbern unrechtmäßig übernommen werden. Die beabsichtigte Exklusivität des eigenen Angebotes ist schnell dahin. Es bleibt bei solchen Anbietern oft nur der Eindruck, die Konkurrenz auf eigene Kosten mit Werbefotografien versorgt zu haben. Hersteller von Markenprodukten legen meist besonderen Wert auf eine aufwändige Präsentation ihrer Produkte. Die entsprechenden Fotografien sollen dementsprechend auch nur den lizenzierten Händlern zugute kommen. Bedauerlicherweise werden die Werbeaufnahmen jedoch unkontrolliert durch Händler von Grauimporten oder gar Anbieter von Fälschungen übernommen. Der Markenhersteller finanziert so unfreiwillig die Beschädigung seines Markenimages.

Aus diesen Gründen ist jedem Inhaber von Bildrechten zu raten, Urheberrechtsverletzungen konsequent zu verfolgen.

Immerhin ist eine Urheberrechtsverletzung gem. §§ 105 ff UrhG sogar mit einer Haftstrafe bedroht. Der Gesetzgeber sieht in dem verbreiteten Bilderdiebstahl also alles andere als eine Bagatelle.

Weiterführende Informationen unter:
www.kanzleischroeder-kiel.de


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3 Kommentare:

  1. Theoretisch hat der Anwalt recht.

    Aber vom § 105 UrhG gibt es zum Einen Ausnahmen und zum Andern beurteilen die verschiedenen Gerichte diese Sachverhalte, und damit auch die Höhe der Schadenersatzansprüche, ganz unterschiedlich.

    Das kann ausgehen wie das Hornberger Schießen. Meist endet das in einem Vergleich. Und Du als Einzelunternehmer hast keinen Gerichtsstand. Wenn Du etwa gegen eine GmbH klagst, dann an deren Firmensitz. Da fallen Reisekosten für Deinen Anwalt an. Und und und. Und, je nachdem, wie dein Rechtsschutzvertrag lautet, tritt deine Rechtsschutzversicherung nur ein, wenn du verklagt wirst, nicht, wenn du selbst klagst.

    Bei einem Vergleich kann das Ganze dann ziemlich schnell null auf null ausgehen.

    Denn bei Auswärtsterminen wird kein Anwalt nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Terminsgebühr) liquidieren, sondern nach Tagessatz plus Spesen. Und das sind mindestens 750,-- Euro.

    Ich habe selbst auch schon eine ganze Reihe solcher Urheberrechtsgeschichten in Angriff genommen und bei einigen nach Rücksprache mit meinem Anwalt aus o.g. Gründen der Erfolgsaussichten und der zu erwartenden Kosten den A... zusammengekniffen und von einer Verfolgung Abstand genommen.

    Wie gesagt: Theoretisch klare Sache. Aber, alter Juristenspruch: Recht haben und Recht kriegen, das sind zwei Paar Schuh. Denn grundsätzlich ist das Ganze mal Zivilrecht (nach BGB und ZPO). Und in Zivilverfahren ist das Ende immer offen ...

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  2. da muss ich dir natürlich recht geben franz. ich hatte vorm lg mannheim mal so einen fall, der richter hatte leider null ahnung vom urheberrecht, so kam es auch zu einem dieser elendigen vergleichen !

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  3. Was Sie beschreiben, mag mitunter auf Kanzleien zutreffen. Ich halte das jedoch anders.

    Mir ist an einer dauerhaften Zusammenarbeit mit Rechteinhabern gelegen. Nicht zuletzt deshalb, weil die Verfahren deutlich effektiver und schneller zu führen sind, wenn der Anwalt bereits die Unternehmensstrukturen des Mandanten und die Modalitäten der Rechtevergabe aus vorangegangenen Verfahren kennt. Eine längerfristige Zusammenarbeit ist aber nur dann umzusetzen, wenn beide Seiten mit dem Arbeitsergebnis zufrieden sind, es sich also für beide Seiten lohnt. Daher rechne ich grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ab, nicht Tagessätze plus Spesen, wie Sie dies offenbar erlebt haben.

    Es ist aber ein Missverständnis, dass Einzelunternehmer einen anderen Gerichtsstand haben, als Kapitalgesellschaften wie GmbHs. Der Gerichtsstand wird von der Rechtsform eines Unternehmens nicht beeinflußt. Bei Urheberrechtsverstößen im Internet gilt nach ganz überwiegender Ansicht der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO. Das ist der Ort, an dem die jeweilige unerlaubte Handlung begangen wurde. Im Internet also jeder Ort, an dem die entsprechende Internetseite bestimmungsgemäß aufgerufen werden konnte. Bei deutschprachigen Internetseiten, die sich zumindest auch an Deutsche richten, also die gesamte Bundesrepublik. Folglich kann man sich ein bestimmtes deutsches Gericht aussuchen.

    Man wird sich zweckmäßigerweise aber nicht aus etwaigen Kostengründen (siehe oben)das Gericht aussuchen, bei dem die Anreise am kürzesten ist, sondern dasjenige, bei dem die zu erwartende Lizenzgebühr besonders hoch ausfällt. Sie haben nämlich Recht damit, dass diese von unterschiedlichen Gerichten unterschiedlich geschätzt wird.

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